Statuten

I. Name und Sitz

Art. 1.1
Unter dem Namen "Rubin Club" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Das Vereinsdomizil befindet sich am Wohnsitz eines Vorstandsmit-
gliedes in der Zentralschweiz

 

II. Zweck

Art. 2.1
Der Club bezweckt die finanzielle Unterstützung des Leistungssportes im Zentralschweizer Schneesport Verband (ZSSV genannt). Er kann auch Institutionen, welche den Leistungssport des ZSSV direkt oder indirekt fördern unterstützen.

 

Art. 2.2
Der Zweck soll durch folgende Massnahmen erreicht werden:

  • unterstützen den Leistungssport des ZSSV jedes Jahr mit einem statthaften Betrag und verwenden dazu mindestens die Hälfte derMitgliederbeiträge.
  • bieten unseren Mitgliedern gute Anlässe mit spannenden, speziellen, teilsnexklusiven Inhalten, und dies zu fairen Preisen, insbesondere einenwürdige Mitgliederversammlung.
  • fördern die Beziehungen, die Freundschaft und das Netzwerk zwischen
  • unseren Mitgliedern im ideellen, persönlichen und geschäftlichen Bereich

 

III. Mittel

Art.3.1
Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das kommende Rechnungsjahr festgelegt

Art.3.2
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet einzig das Clubvermögen. Eine Nachschusspflicht durch die Mitglieder wird ausgeschlossen.

 

IV. Mitgliedschaft

Art. 4.1
Aktivmitglieder

  • Als Aktivmitglieder können Damen und Herren aufgenommen werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben sowie juristische Personen.
  • Juristische Personen können jeweils durch eine(n) Delegierte(n) an den Clubanlässen vertreten werden.

Aktivmitglieder sind auf 200 Mitglieder beschränkt. Dieser Mitgliederbestand darf um höchstens 15 % überschritten werden.

Art. 4.2
Ehrenmitglieder
Die bereits ernannten Ehrenmitglieder geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, bezahlen aber lediglich 50 % des Clubbeitrages. Es können keine weiteren Ehrenmitglieder ernannt werden.

Art. 4.3
Eintrittsgesuche sind an das Sekretariat einzureichen. Der Vorstand entscheidet selbständig über die Eintrittsgesuche und präsentiert diese Beschlüsse an der Mitgliederversammlung.

Art. 4.4
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss. Eine Austrittserklärung muss dem Vorstand bis zum 31. März des laufenden Vereinsjahres eingereicht werden. Mitglieder, welche den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen oder durch ihr Verhalten dem Club ernsthaften Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

 

V. Organisation

Art. 5.1
Die Organe des Rubinclub sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle / Revisoren

 

VI. Mitgliederversammlung

Art. 6.1
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und findet alljährlich im ersten Halbjahr des Vereinsjahres statt. Die Mitgliederversammlung kann nur über Geschäfte beschliessen, die traktandiert sind. Anträge von Mitgliedern sind drei Wochen vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

Art. 6.2
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens 30 Tage im voraus einberufen. Der Einladung zur Mitgliederversammlung ist eine Traktandenliste beizulegen.

Art. 6.3
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Mai bis zum 30. April..

Art. 6.4
Der Mitgliederversammlung stehen folgende Kompetenzen zu:

  • Festsetzung und Änderung der Statuten
  • Genehmigung des Versammlungsprotokolls
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets
  • Genehmigung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  • Entlastung des Vorstandes


Art. 6.5
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können jederzeit unter Angaben der Traktanden die Ansetzung einer ausserordentlichen Mitglieder- versammlung verlangen. Stellt ein Fünftel der Vereinsmitglieder dieses Begehren, so hat der Vorstand innert 14 Tagen schriftlich zur ausserordent-
lichen Mitgliederversammlung einzuladen. Diese ist innert 30 Tagen nach der Einladung und unter Angaben der Traktanden abzuhalten.

Art.6.6
Vereinsbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der stimmenden Mitglieder gefasst.

 

VII. Vorstand

Art. 7.1
Der Vorstand besorgt die laufenden Angelegenheiten des Clubs und ist diesem gegenüber für die Clubführung verantwortlich. Er ist für sämtliche Geschäfte verantwortlich, welche nicht der Mitgliederversammlung zustehen.

Er besteht aus mindestens 3 oder mehr Mitgliedern
a) Präsident
b) Kassier
c) Sekretär

 

Art. 7.2
Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder durch 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen. Der Vorstand ist bei An-
wesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Präsident sein Stimmrecht immer ausübt und bei Stimmengleichheit den Stichentscheid hat.

Art. 7.3
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

Art. 7.4
Der Vorstand verfügt über Kredite im Rahmen des Budgets.

Art. 7.5
Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er zeichnet durch die Unterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

 

VIII. Revisoren

Art. 8.1
Es werden zwei Rechnungsrevisoren auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, welche jährlich die Rechnung kontrollieren. Eine Wiederwahl ist möglich.

 

IX. Statutenrevision

Art. 9.1
Diese Statuten können durch die Mitgliederversammlung mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmen abgeändert werden.

 

X. Schluss und Übergangsbestimmungen

Art. 10.1
Solange 10 Mitglieder des Clubs den Verein weiterführen möchten, kann der Rubin Club nicht aufgelöst werden.

Art. 10.2
Im Falle einer Auflösung ist das Vereinsvermögen dem ZSSV zur Förderung des Leistungssportes zur Verfügung zu stellen.

Art. 10.3
Diese Statuten ersetzen die Statuten vom 27. Mai 2000 und die Statutenänderung vom 27. Mai 2011. Sie treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 1. Juni 2012 in Kraft.

Rubinclub
Beromünster 1. Juni 2012